Änderungen des Umsatzsteuergesetzes | |
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Per 1.7.2021 änderte sich das Umsatzsteuergesetz in den Bereichen:
Onlineplattformen werden bei bestimmten Lieferungen an Private selbst steuerpflichtig. |
Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen 2021/2022:
Abzugsfähige Ausgaben für die ergonomische Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes | |
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Arbeitnehmer können Ausgaben für die ergonomische Einrichtung (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde. Ein allfälliger Überschreitungsbetrag kann in das jeweils nächste Veranlagungsjahr vorgetragen werden und innerhalb des für dieses Jahr geltenden Höchstbetrages abgesetzt werden (in jedem Jahr sind mindestens 26 Tage Homeoffice-Tätigkeit erforderlich). Für das Veranlagungsjahr 2020 kann ein Höchstbetrag von € 150,00 steuerlich berücksichtigt werden. Für 2020 und 2021 können insgesamt höchstens € 300,00 berücksichtigt werden, für 2022 und 2023 jeweils € 300,00. |
Steuerfreies Öffi-Ticket für Mitarbeiter | |
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Seit 1.7.2021 kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen. Die Beförderung und Übernahme der Kosten sind allerdings steuerpflichtig, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. |
Homeoffice-Pauschale | |
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Der Arbeitgeber kann für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale nicht steuerbar ausbezahlen. Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu € 3,00 pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag). Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers der Höchstbetrag von € 3,00 pro Tag nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sogenannte Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt). |
Änderungen bei Kündigungen von Arbeitern und freien Dienstnehmern seit 1.10.2021 | |
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Bei Kündigungsausspruch ab 1.10.2021 von Arbeitern durch den Arbeitgeber gelten mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung in der Regel geänderte Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, die den Kündigungsfristen und -terminen der Angestellten nachgebildet ist. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden. Auch die für freie Dienstnehmer geltenden Kündigungsfristen sind inhaltlich im Wesentlichen den Regelungen für Angestellte nachgebildet. |
Steuerreform | |
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Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt. Bei Drucklegung waren jedoch noch keine entsprechenden Gesetzentwürfe veröffentlicht. Hier eine Auswahl der auf der Homepage des Finanzministeriums kommunizierten Eckpunkte (Stand 11.10.2022): CO2-Bepreisung und Kompensationen
Weitere steuerliche Änderungen
Die Gesetzwerdung der Steuerreform bleibt jedenfalls abzuwarten! |